Gerhard Schröder (Archivbild)

Bundesverwaltungsgericht Schröder erneut erfolglos im Büro-Rechtsstreit

Stand: 10.04.2025 16:43 Uhr

Altkanzler Schröder bekommt sein Büro im Bundestag nicht zurück: Auch in dritter Instanz scheiterte er mit seiner Klage. Er könnte allerdings versuchen, seinen Anspruch vor dem Bundesverfassungsgericht durchzusetzen.

Altbundeskanzler Gerhard Schröder bleibt ein eigenes Büro im Deutschen Bundestag weiter verwehrt: Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts wiesen seine Klage in dritter Instanz zurück. Sie erklärten, dass die Verwaltungsgerichte nicht die richtige Adresse für Schröders Begehren seien.

Schröder selbst war bei der Verkündung in Leipzig nicht anwesend. Sein Anwalt Michael Nagel sagte, der 81-Jährige habe ausdrücklich darum gebeten, ihn vor Gericht zu entschuldigen. Er wäre gerne gekommen, sei aber "aus gesundheitlichen Gründen nicht disponiert" gewesen.

Mit seiner Forderung war Schröder zuvor schon in zwei Instanzen vor Berliner Gerichten gescheitert. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte keinen Rechtsanspruch auf die Bereitstellung von Büro und Personal durch den Staat gesehen. Die Bundesrichter erklärten zwar jetzt, das OVG hätte das gar nicht entscheiden dürfen. Sie wiesen Schröders Revision gegen das Urteil aber trotzdem zurück, weil es im Ergebnis richtig gewesen sei.

"Es handelt sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass es den Verwaltungsgerichten verwehrt ist, darüber zu entscheiden", sagte der Vorsitzende Richter des 2. Senats, Markus Kenntner. 

Streit um Büro im Bundestag

Der SPD-Politiker will auch 20 Jahre nach dem Ausscheiden aus seinem Amt Büroräume und Mitarbeiter im Deutschen Bundestag gestellt bekommen. Im Frühjahr 2022 regelte die damalige Ampel-Koalition die Bezahlung von Büros früherer Bundeskanzler allerdings neu. Sie wurde davon abhängig gemacht, ob die Altkanzler tatsächlich noch Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem früheren Amt wahrnehmen, also etwa Schirmherrschaften pflegen oder Reden halten. Im Fall von Schröder wurde dies verneint.

Ob ein Ex-Bundeskanzler nachwirkende Verpflichtungen aus seinem früheren Amt wahrnehme und ob er darum Anspruch auf ein Büro habe, müsse das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klären. Schröders Anwälte ließen zunächst offen, ob sie den Streit vor dem Bundesverfassungsgericht weiter verfolgen wollen.

Aktenzeichen: BVerwG 2 C 16.24